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Nach meinen Recherchen und Verständnis (als Laie, also ohne Garantie)
#1
Begriffe
• "öffentlich", in der "Öffentlichkeit": Dies bezeichnet einen Ort, und zwar jeden Ort, der für jedermann frei zugänglich ist. Grenzwertig erscheint mir z.B., wie dies mit einem Hof ist, der nicht abgeschlossen ist, in der aber ein Fremder eigentlich nichts zu suchen hat.
Gesetze
• § 183a StGB ("Erregung öffentlichen Ärgernisses"): "Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ... ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,"
Also, ohne sexuelle Handlung keine Anwendung des 183a.
• § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit"): "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."
Das ist erstmal rein logisch alles und nichts, was darunter fallen könnte, weil "geeignet", "beeinträchtigen" und selbst "belästigen" völlige Interpretationsfreiheiten lassen.
Man kann wohl aber davon ausgehen, dass der Richter - wenn es denn zu einem Busgeld und anschließendem Rechtsstreit kommt - von einem "Durchschnittsbürger" ausgehen soll (der weder besonders "prüde" noch besonders "freizügig" ist), ob dieser sich belästigt fühlen müsste. Achtung! Hierbei scheint es nicht darauf anzukommen, ob sich tatsächlich jemand belästigt gefühlt hat!
Es dürfte um so eher bei der Ordnungswidrigkeit bleiben, je näher man sich nackt an Orten bewegt, wo mit Menschenansammlungen zu rechnen ist, besonders an Orten, die für Kinder vorgesehen sind (Spielplätze) und je weniger klar eine Absicht zu Erholung oder Sport zu erkennen war.
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